Die Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft
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Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft von 1956
Neufassung von 2002
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft der Bezirksleiter und Immobilienberater der LBS Norddeutsche Landesbaussparkasse Berlin-Hannover

 

§ 1 Zweck und Aufgaben
Die Landesarbeitsgemeinschaft (im Folgenden LAG genannt) ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Bezirksleiter/innen und Immobilienberater/innen der LBS-Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin/Hannover (nachfolgend LBS Nord genannt). Sie vertritt die allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der LBS Nord. Weiterhin geht es darum, Erfahrungen auszutauschen, Kontakte zu pflegen und Berufsprobleme gemeinsam zu lösen.

§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied der LAG kann jede(r) Bezirksleiter/in und Immobilienberater/in der LBS Nord werden, der sich zu den Zielen der LAG bekennt und die Satzung anerkennt und eine schriftliche Beitrittserklärung abgibt.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
3. Eine Kündigung kann nur zum Halbjahresende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Ende des Halbjahres mitzuteilen.
4. Bei Ausscheiden des Handelvertreters aus dem Handelsvertretervertrag mit dem LBS Nord scheidet das Mitglied automatisch nach Ablauf eines Jahres aus der LAG aus, es sei denn, das Mitglied möchte auf ausdrücklichen eigenen Wunsch Mitglied bleiben.
5. Ein Ausschluss des Mitgliedes aus der LAG kann aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.

§ 3 Organe der LAG
1. Die Organe der LAG sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Vertrauensleute
2. In jeder Gebietsleitung wählen die Mitglieder mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre eine(n) Vertrauensfrau/-mann.
3. Die Vertrauensleute berichten regelmäßig in ihrer Gebietsleitung über die Arbeit der LAG. Dies sollte mindestens in halbjährigen Abständen erfolgen.

§ 4 Jahreshauptversammlung
1. Die Hauptversammlung (HV) ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahlen, Abberufungen und Entlastung des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der LAG.
- Weitere Aufgaben soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.
2. Die HV beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Die HV wird für alle Mitglieder einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Eine außerordentliche HV kann vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen werden.

§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der HV für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. Im Vorstand sollte jeder Marktbereich mit einem Mitglied vertreten sein.
3. Es sollte ein Vertreter der Immobilienberater im Vorstand sein.
4. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie weiteren 5 Mitgliedern.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
6. Der Vorstand legt auf der jährlichen HV Rechenschaft über seine Arbeit ab.

§ 6 Finanzen
1. Die LAG finanziert sich hauptsächlich über die Mitgliedsbeiträge, welche jährlich von den Mitgliedern zu zahlen sind.
2. Die HV beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
3. Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand. Er ist der HV über die Verwendung rechenschaftspflichtig.
4. Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte der LAG auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 7 Verschmelzung oder Auslösung der LAG
1. Bei einer Verschmelzung beschließt die HV mit einfacher Mehrheit. Über die Verteilung des Vermögens beschließt ebenfalls die HV mit einfacher Mehrheit.
2. Die Auflösung ist durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Das Vermögen wird auf seine Mitglieder verteilt.

Hannover, den 28.06.2002